Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Für sämtliche Lieferungen sowie sonstige Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Dies umfasst insbesondere den Verkauf von Waren sowie künstlerische, dienstleistende oder werkvertragliche Leistungen. Die AGB finden auch auf alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden Anwendung, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (nachfolgend „Kunde“) werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich durch die Agentur zugestimmt wurde.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang, Vertragsabschluss
(1) Angebote der Agentur sind unverbindlich und freibleibend.
(2) Maßgeblich für Art und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die jeweilige Auftragsbestätigung bzw. das Angebot der Agentur.
(3) Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern diese für den Kunden zumutbar sind.
(4) Sämtliche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Angaben, insbesondere zu Zeitaufwand und Fremdkosten, stellen lediglich unverbindliche Richtwerte dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis der jeweils gültigen Stundensätze der Agentur nach tatsächlich angefallenem Zeitaufwand.
(2) Vereinbarte Honorarpauschalen umfassen sowohl den von der Agentur zu erbringenden Zeitaufwand als auch die Bereitstellung entsprechender Bearbeitungskapazitäten. Diese Pauschalen sind für beide Vertragsparteien verbindlich, unabhängig davon, ob der geschätzte Zeitaufwand dem tatsächlichen Aufwand entspricht. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung über die vereinbarte Pauschale hinaus besteht nur, sofern sich die Agentur dieses Recht bei Auftragserteilung ausdrücklich vorbehalten hat, eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde oder sich ein Anspruch aus diesen Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen ergibt.
(3) Für die erfolgreiche Vermittlung von Kontakten, die zu entgeltlichen Kooperationen oder sonstigen wirtschaftlich bewertbaren Vertragsverhältnissen führen, erhält die Agentur eine branchenübliche Provision.
(4) Sämtliche Preise verstehen sich ab Ort der Leistungserbringung (München/Berlin) zuzüglich Verpackungs-, Versand- und Transportkosten.
(5) Liegen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als vier Monate, ohne dass die Verzögerung von der Agentur zu vertreten ist, ist die Agentur berechtigt, die Preise unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Kosten angemessen anzupassen.
(6) Werden auf Wunsch des Kunden nachträgliche Änderungen berücksichtigt, sind die daraus entstehenden Mehrkosten vom Kunden zu tragen.
(7) Rechnungen der Agentur sind unmittelbar nach Zugang ohne Abzug fällig. Bei schuldhafter Überschreitung des Zahlungsziels von mehr als 14 Tagen ab Rechnungsdatum ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche.
(8) Im Bereich Media (§ 4 Ziff. 3) stellt die Agentur dem Kunden monatliche Vorausrechnungen für den jeweiligen Einschaltmonat. Solange und soweit die vereinbarte Vergütung nicht geleistet wird, ist die Agentur nicht verpflichtet, Anzeigenaufträge an Medienträger weiterzugeben.
(9) Die in den Preislisten aufgeführten Stundensätze sowie technischen Leistungen gelten für die Dauer von einem Jahr ab Auftragserteilung. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die Agentur berechtigt, die Preise angemessen an die allgemeine Kostenentwicklung anzupassen.
(10) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(11) Werden mit Zustimmung des Kunden freie Mitarbeiter („Künstler“ wie z. B. Grafiker, Moderatoren, Journalisten, Texter etc.) eingesetzt und deren Leistungen als Fremdkosten weiterberechnet, ist die Agentur berechtigt, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz anfallenden Abgaben in der jeweils gültigen Höhe an den Kunden weiterzugeben.
§ 4 Fremdkosten
(1) Kosten, die der Agentur durch die Beauftragung Dritter entstehen (Fremdkosten), insbesondere – jedoch nicht abschließend – für Kurierleistungen, Grafik-, Text-, Satz- und Layoutarbeiten, umfangreiche Kopieraufträge, Post- und Faxaussendungen, Lithografie, Druck, Fotografie, Clipping-Services, Marktforschung sowie Anzeigenschaltungen, sind vom Kunden gegen entsprechenden Nachweis gesondert zu erstatten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Auf sämtliche Fremdkosten erhebt die Agentur eine Handling Fee in Höhe von 5 % des jeweiligen Netto-Fremdkostenbetrags.
(3) Abweichend von Absatz 2 erhält die Agentur bei im Auftrag des Kunden durchgeführten Anzeigenschaltungen in Medien die branchenübliche Agenturprovision auf das jeweilige Kunden-Netto-Schaltvolumen. Das Kunden-Netto entspricht dem Brutto-Einschaltpreis der Werbeträger abzüglich vereinbarter Rabatte, jedoch vor Abzug eines Skontos.
§ 5 Neben- und Reisekosten
(1) Nebenkosten, die im Rahmen der laufenden Zusammenarbeit entstehen, insbesondere für Telefon-, Telefax-, E-Mail- und Internetnutzung sowie Porto- und Kopierkosten, werden pauschal mit 5 % der gemäß § 3 vereinbarten Honorare berechnet. Die Höhe der Pauschale orientiert sich an Art und Umfang des jeweiligen Auftrags.
(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung eines Auftrags anfallen, werden gegen Vorlage entsprechender Belege abgerechnet. Für Reisen innerhalb Münchens bzw. Berlins werden keine Reisekosten berechnet.
§ 6 Aufrechnung und Zurückhaltung
(1) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, sofern die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu.
§ 7 Urhebernutzungsrechte
(1) Sämtliche Rechte an Vorarbeiten, insbesondere an Entwürfen, Konzepten sowie sonstigen Arbeitsergebnissen der Agentur, einschließlich Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechten, verbleiben auch nach Übergabe der Leistungen beim Kunden bei der Agentur, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden oder sich ein Rechtserwerb aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt.
(2) Die Agentur räumt dem Kunden spätestens mit Entstehung bzw. Erwerb der jeweiligen Leistung sämtliche übertragbaren Rechte ein, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, Marken- und Namensrechte, zur exklusiven, zeitlich, räumlich sowie inhaltlich unbeschränkten Verwertung der erbrachten Leistungen. Die Rechteeinräumung umfasst alle derzeit bekannten sowie künftig bekannt werdenden Medien und Nutzungsarten. Dazu zählen insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Senderecht, die analoge und digitale Wiedergabe durch Bild- und Tonträger, die Wiedergabe von Funksendungen sowie sämtliche Online-Nutzungsrechte. Die Einräumung dieser Rechte ist mit der Vergütung gemäß § 3 abgegolten; deren Höhe ist unabhängig vom tatsächlichen Bestehen entsprechender Rechte.
(3) Die Agentur ist berechtigt, zur Unterstützung der kreativen Leistungserbringung generative Künstliche Intelligenz einzusetzen. Konzeption, Gestaltung und finale Ausarbeitung erfolgen dabei stets unter wesentlicher menschlicher Mitwirkung, sodass die Leistungen regelmäßig urheberrechtlich geschützte Werke darstellen. Abweichend hiervon gilt: Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden Inhalte ganz oder überwiegend mittels KI erstellt, können mangels urheberrechtlichen Schutzes keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Soweit aufgrund der Nutzungsbedingungen einzelner KI-Anbieter keine exklusiven Rechte eingeräumt werden können, wird der Kunde hierauf hingewiesen; in diesen Fällen erhält der Kunde lediglich ein einfaches Nutzungsrecht an den betreffenden Leistungsteilen.
(4) Rohmaterialien sowie begleitende Arbeitsunterlagen wie Konzepte, Entwürfe, Layouts, Projekt- und Quelldateien verbleiben bei der Agentur und werden nicht automatisch mit dem Endprodukt übergeben. Eine Herausgabe erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Vergütungsvereinbarung.
(5) Sofern die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte als Erfüllungsgehilfen einsetzt, stellt sie sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte erworben und im gleichen Umfang an den Kunden übertragen werden.
(6) Eine Einschränkung der in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehenen Rechteübertragung bedarf einer vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Kunden. Auf bestehende Rechte von Verwertungsgesellschaften, insbesondere der GEMA oder VG Wort, weist die Agentur gesondert hin.
(7) Beabsichtigt der Kunde, von der Agentur gestaltete Leistungen ganz oder teilweise außerhalb Deutschlands zu verwerten, ist hierfür vorab eine gesonderte Honorarvereinbarung zu treffen.
(8) Absatz 7 findet keine Anwendung auf die Erstellung und Lieferung von Clipping-Reports (online/offline), Pressespiegeln, Mitschnitten sowie sonstigen Monitoring- und Auswertungsleistungen. Die hierfür maßgeblichen Regelungen ergeben sich aus dem nachfolgenden § 8.
§ 8 Monitoring / Dokumentation / Clippings
Von der Agentur bereitgestellte Clipping-Reports, Pressespiegel sowie sonstige Dokumentations- und Auswertungsunterlagen aus den Bereichen Print, TV, Radio und Online (nachfolgend gemeinsam „Werke“) sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde ist berechtigt, diese Werke ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden urheberrechtlichen Vorschriften zu nutzen, insbesondere nur unternehmensintern und zum eigenen Gebrauch im Sinne des § 53 UrhG.
Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung der Werke, ist ohne vorherigen Abschluss entsprechender Lizenzvereinbarungen unzulässig. Für elektronisch oder per Fax übermittelte Werke ist zudem der Abschluss eines entsprechenden Vertrags mit der PMG Presse-Monitor GmbH (PMG), Berlin, erforderlich.
Nach Erhalt der Werke ist der Kunde selbst verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher Urheber-, Eigentums-, Nutzungs- und gewerblichen Schutzrechte sowie sonstiger Rechte Dritter. Der Kunde haftet allein für von ihm zu vertretende Verstöße gegen diese Rechte.
Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur sowie deren gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Nutzungen oder sonstigen Pflichtverletzungen des Kunden beruhen. Die Freistellung umfasst auch sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, einschließlich angemessener Anwalts- und Gerichtskosten.
§ 9 Änderungen oder Abbruch der Arbeiten, Laufzeit/Kündigung
(1) Der Kunde ist berechtigt, laufende Arbeiten jederzeit abzubrechen sowie geplante oder bereits freigegebene Maßnahmen zu ändern oder aufzugeben. Die Agentur wird in diesem Fall unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Weisungen des Kunden nachzukommen und entstehende Kosten möglichst gering zu halten. Der Kunde verpflichtet sich jedoch, die Agentur von sämtlichen bereits eingegangenen Verbindlichkeiten freizustellen, sofern diese genehmigt oder Bestandteil der zuvor freigegebenen Maßnahmen waren, und der Agentur sämtliche hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Für die bis zum Abbruch oder zur Änderung erbrachten sowie vorbereiteten Leistungen steht der Agentur eine Vergütung gemäß den getroffenen Vereinbarungen zu.
(2) Soweit zwischen der Agentur und dem Kunden feste Laufzeiten für die Auftragsabwicklung vereinbart wurden, bleiben diese von Absatz 1 unberührt. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
(3) Laufende Beratungsverhältnisse mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit von mindestens einem Jahr verlängern sich jeweils um weitere sechs Monate, sofern sie nicht von einer der Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden.
(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform ist ausschließlich durch eine eigenhändig unterzeichnete Kündigung in Papierform gewahrt.
§ 10 Lieferfrist
Die Angabe von Lieferzeiten erfolgt nach bestem Ermessen und unter Nennung eines angemessenen Zeitraums in Werktagen. Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang, sofern der Kunde erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder nicht erbringt. Gleiches gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhersehbarer, außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegender Umstände, wie etwa Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Material- oder Energiemangel. Vom Kunden veranlasste Änderungen an den beauftragten Leistungen oder gelieferten Waren führen ebenfalls zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Agentur und dem Kunden Eigentum der Agentur. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle zukünftigen sowie bedingten Forderungen.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ist jedoch zulässig. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegenüber Dritten tritt der Kunde bereits jetzt an die Agentur ab.
(3) Die Agentur ist berechtigt, ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, ohne zugleich vom Vertrag zurücktreten zu müssen.
§ 12 Gewährleistung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu prüfen und der Agentur etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen finden die §§ 377 ff. HGB Anwendung.
(2) Gewährleistungsansprüche beschränken sich nach Wahl der Agentur auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl eine Minderung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 13 Haftung
(1) Die Haftung der Agentur ist auf Fälle grober Fahrlässigkeit beschränkt und umfasst ausschließlich solche Schäden, die typischerweise vorhersehbar sind.
(2) Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Leistungen mit der gebotenen fachlichen und kaufmännischen Sorgfalt sowie nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Sie wird den Kunden rechtzeitig auf für einen ordentlichen Kaufmann erkennbare, wesentliche Risiken hinweisen. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit von inhaltlichen Aussagen zu Produkten oder Leistungen des Kunden sowie von Werbe- oder sonstigen Maßnahmen, die von der Agentur im Auftrag des Kunden entwickelt werden, ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs. Eine Haftung der Agentur für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse ist daher ausgeschlossen.
(3) Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen stehen, insbesondere dann, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden tätig geworden ist, obwohl sie zuvor auf rechtliche oder sonstige Bedenken hingewiesen hat.
(4) Auf Wunsch des Kunden unterstützt die Agentur die Beauftragung einer rechtlichen Prüfung der geplanten Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf wettbewerbs- und urheberrechtliche Risiken, durch eine fachkundige Person oder Institution. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Kunde.
(5) Vom Kunden benannte Ansprechpartner müssen insbesondere für Freigaben von Budgets, Kostenvoranschlägen, Texten sowie sonstigen Abstimmungsprozessen vertretungs- und zeichnungsberechtigt sein. Etwaige Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung sind der Agentur rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
§ 14 Vertraulichkeit
Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch für alle von der Agentur zur Vertragserfüllung eingesetzten Dritten, denen eine entsprechende Geheimhaltungspflicht auferlegt wird. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über das Ende der Zusammenarbeit hinaus fort.
Sämtliche vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen sind nach Beendigung der Zusammenarbeit an den Kunden zurückzugeben oder auf dessen Wunsch ordnungsgemäß zu vernichten.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der zwischen der Agentur und dem Kunden geschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Anpassungen oder Erweiterungen der AGB, insbesondere infolge gesetzlicher Änderungen, höchstrichterlicher Rechtsprechung, veränderter Marktbedingungen oder einer Währungsumstellung, teilt die Agentur dem Kunden schriftlich mit. Der Kunde ist berechtigt, diesen Änderungen innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich zu widersprechen.
(3) Für die Einbeziehung, den Abschluss sowie die Auslegung dieser Geschäftsbedingungen und sämtlicher Rechtsgeschäfte zwischen der Agentur und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Internationalen Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(4) Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der Agentur. Erfüllungsort für Lieferungen und sonstige Leistungen ist der jeweils vereinbarte Leistungsort bzw. der Ort, an dem die Agentur die Leistung zu erbringen hat.
(5) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist München, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
(6) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
Trysocial
München, 15.12.2025